Förderverein AKTIV für Salzstetten e.V.
(Hinweis: Aus Gründen der Vereinfachung wird in der gesamten Satzung nur die maskuline Form verwendet. Sie steht gleichermaßen und gleichbedeutend sowohl für die männliche, als auch für die weibliche Form)
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Vereinsnamen AKTIV für Salzstetten (e.V.).
Der Verein „Förderverein AKTIV für Salzstetten e.V. hat seinen Sitz in Waldachtal-Salzstetten.
§ 2 Vereins- / Tätigkeitszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
- die Förderung der Kunst und Kultur
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
- Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
- die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken
- Pflege und Unterhaltung von gemeinnützig, mildtätig und kirchlich genutzten Objekten
- Pflege von Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten
- Pflege und Unterhaltung von Kunst- und Kulturdenkmälern
- Der Verein ist selbstlos tätig. Es werden in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
§ 3 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Zuwendungen
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Über eine eventuelle Ablehnung kann Berufung bei der nächsten Jahreshauptversammlung beantragt werden. Über die Berufung beschließt diese Versammlung dann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- Durch Tod bei Privatpersonen
- Durch Liquidation/Auflösung bei juristischen Personen
- Durch Austritt aus dem Verein
Jedes Mitglied kann durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Kündigung zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten seinen Austritt erklären. Auch bei unterjährigem Austritt ist der gesamte Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Es besteht kein Rückerstattungsanspruch. - Durch Ausschluss
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, bzw. wenn das Mitglied den Jahresbeitrag über den Schluss eines Geschäftsjahres hinaus trotz Mahnung und Fristsetzung nicht leistete und damit seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
Die Zahlungsverpflichtung erlischt für den säumigen Zeitraum nicht.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, gemäß § 12 dieser Satzung.
Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Rechtfertigung ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich, mit Begründung, zuzustellen.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied gegenüber dem Vorstand innerhalb eines Monats nach dessen Zugang schriftlich, unter Angaben von Gründen, Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist vom Vorstand der Jahresmitgliederversammlung zur abschließenden Entscheidung im Beschlussverfahren vorzulegen.
Die Jahresmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dieser Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung zuzustellen. Mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses bis zur rechtskräftigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. - Durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds
§ 7 Beiträge
- Der Jahresmitgliedsbeitrag wird von der Jahresmitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Jahresmitgliedsbeitrages wird von der Jahresmitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder abgeändert.
- Eine Änderung des Mitgliedsbeitrages ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
- Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt in der Regel im 2. Quartal jeden Jahres.
- Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Beitragseinziehung keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche, dem Verein mit der Beitragseinziehung, sowie eventuellen Rücklastschriften, entstehenden Kosten.
- Dies gilt auch für den Fall, das ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.
§ 8 Verwendung der Finanzmittel
- Der Verein verwaltet auch zweckgebundene Spenden.
- Diese Spenden dürfen nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
- Die Zweckbindung wird mit separater Kontenführung nachgewiesen.
- Der Verein stellt für diese Zuwendungen Spendenbescheinigungen aus.
§ 9 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus
- Vorsitzender (1. Vorstand)
- Stellvertreter (2. Vorstand)
- Schriftführer
- Kassierer
- Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Zusätzlich können bis zu 10 Beisitzer gewählt werden.
§ 11 Vorstandswahl
- Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer müssen Vereinsmitglieder sein.
- Als Mitglied in diesem Sinne gelten auch Organe oder Mitarbeiter von juristischen Personen, welche Mitglied des Vereins sind, oder im Falle, dass ein Verein Mitglied des Vereins sein sollte, dessen Organe und Mitarbeiter.
- Sie werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Zeit der Bestellung bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
- Die Möglichkeit der zeitlich versetzten Wahl (je die Hälfte des Vorstandes/Beiratsmitglieder) ist möglich.
- Alle Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
- Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
- Wahlen werden nur auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt. Auf einem Stimmzettel können hierbei mehrere Wahlen durchgeführt werden.
§ 12 Aufgaben und Beschlussfähigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit von Vorstand und Beisitzern gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Weitere Aufgaben des Vorstandes sind
- Aufsicht über das Vereinseigentum
- Genehmigung von Anschaffungen
- Auswahl und Durchführung von Projekten
- Spendenverwaltung
- Aufsicht über die Kassenführung
- Einberufung der Jahresmitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen
- Erstellung eines Jahresberichts
- Erstellung eines Haushaltsplanes
- Der Kassierer ist verantwortlich für sämtliche finanzielle Angelegenheiten des Vereins. Er hat jährlich eine Jahresrechnung vorzulegen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorlage der Jahresrechnung sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gegenüber dem Kassierer weisungsbefugt.
§ 13 Kassenprüfer
- Es werden von der Jahresmitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder 2 Personen als Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt.
- Die Möglichkeit der zeitlich versetzten Wahl ist möglich.
- Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst in den ersten vier Monaten des Jahres statt.
- Sie wird unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Waldachtalbote der Gemeinde Waldachtal.
- Außerhalb der Gemeinde Waldachtal wohnende Mitglieder erhalten ein Einladungsschreiben. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Der Versammlungsleiter gibt zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen zur Tagesordnung bekannt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden - mit Ausnahme der in der Satzung bestimmten Fälle - mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
- Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Jahresmitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Die Entlastung des Vorstandes und die Wahlvorschläge können durch einen hierfür von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied als Versammlungsleiter geleitet werden.
- Der Versammlungsleiter wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
- Die Niederschrift der Mitgliederversammlung kann nach Ablauf von vier Wochen nach der Versammlung beim Schriftführer eingesehen werden.
- Die Anfechtung von Beschlüssen kann nur innerhalb von acht Wochen nach der Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Soweit in diesem Paragraphen keine anderweitigen Regelungen getroffen worden sind, gelten die Regelungen des § 14 dieser Satzung entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Der Verein ist aufzulösen, wenn der steuerbegünstigte Zweck wegfällt.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
- Die Liquidatoren werden nach den Regelungen über die Bestellung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestellt. Falls kein anderweitiger Beschluss von ihr gefasst wird, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die Liquidatoren.
- Die Liquidatoren können nur einstimmig Beschlüsse fassen.
- Darüber hinaus sind die Rechte und Pflichten der Liquidatoren den Regelungen in den §§ 47ff BGF zu entnehmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Ortschaftsrat Salzstetten zur treuhänderischen Verwaltung, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Ortschaft Salzstetten zu verwenden hat.
§ 17 Gesetzliche Vorschriften
- Soweit eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein sollte, gilt dies nur für die einzelne Regelung. Die restliche Satzung bleibt davon unberührt.
- Soweit abweichend nichts anderes vereinbart ist, soll für die unwirksame Regelung die gesetzliche Regelung des BGB gelten.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung und Tätigkeitsbeginn
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Salzstetten, den 04.03.2017
Oliver Dettling Martin Gunkel
1.Vorstand 2. Vorstand
Heike Suchanek Roger Ganszki
Schriftführerin Kassier